Wenn aus wasserbaulichen oder gewässerschutzrechtlichen Überlegungen von einem Interesse der öffentlichen Hand am Weiterbestand eines WR-Kanals im Nebenschluss ausgegangen werden kann ist ein Gewässerraum auszuscheiden. Andernfalls ist ein Verzicht möglich.Von einem bestehenden Interesse der öffentlichen Hand kann ausgegangen werden, wenn ein bestehendes Hochwasserschutz-Defizit am Hauptgerinne mit dem WR-Kanal behoben werden könnte oder nachweislich ein gewässer-ökologischer Wert vorhanden ist.
Bei einem bestehenden öffentlichen Interesse am Fortbestand eines WR-Kanals, würde die öffentliche Hand den WR-Kanal im Falle einer Rückgabe des Wasserrechts übernehmen (gilt sinngemäss auch für WR- Weiher).
Dazu prüfen Sie in dieser Reihenfolge verschiedene Kriterien zu den Themen «Hochwasserschutz» und «Gewässer-ökologischer Wert».

