FragestellungGrundlagen

Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Bei Fliessgewässern sowie bei offenen Hochwasserentlastungskanälen klären Sie anhand einer Querprofil-Betrachtung, ob der Hochwasserschutz im gesetzlich vorgesehenen minimalen Gewässerraum erfüllt ist oder ob dafür ein erhöhter Gewässerraum ausgeschieden werden muss.
Eine allfällige Reduktion kann in Schritt 4 geprüft werden.

Nachweis

Der Nachweis muss folgende Kriterien berücksichtigen:

Festlegung des Bemessungsabflusses

Für das Siedlungsgebiet gilt in der Regel HQ100 als Schutzziel. Liegen Sonderobjekte in der Gefährdungszone oder ist gemäss kantonaler Risikokarte das Hochwasserrisiko im betrachteten Gebiet mittel bis hoch, so ist HQ300 als massgebender Abfluss für die Querprofil-Betrachtung anzuwenden.

Querprofilbetrachtung

Die Durchleitung eines HQ100 / HQ300 mit Freibord (gemäss Freibordpapier des Kantons Zürich) in einem Regelprofil (Böschungen 1:2) und fixer Sohlenlage (nicht veränderbar) muss mit dem minimalen Gewässerraum gemäss GSchV sichergestellt sein (inkl. 3 Meter-Streifen beidseitig für den Gewässerunterhalt bzw. vergrössertem Unterhaltsstreifen im Bereich von Entnahmestellen für z. B. Holz oder Kies).

Eine fallweise Beurteilung zeigt auf, ob ein einseitiger Unterhaltsstreifen ausreichend ist. Bei grossen Gewässern ist zudem ab dem landseitigen Dammfuss ein 5 m breiter Streifen für den Unterhalt und zur Intervention im Hochwasserereignisfall sicherzustellen und von Anlagen freizuhalten.

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer ohne Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer ohne Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer mit Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer mit Damm

Berechnungsmethode

Die zur Querprofilbetrachtung angewendete Berechnungsmethode (inkl. Rauhigkeitswerte) ist anzugeben und zu begründen.

Es sind nur Schwachstellen zu betrachten, die auf eine ungenügende Gerinnekapazität zurückzuführen sind. Schwachstellen, die aufgrund anderer Szenarien (z.B. Verklausung, Auflandung) entstehen, können in der Regel nicht durch mehr Gewässerraum behoben werden und sind daher für den Nachweis nicht zu betrachten.

Gewässerabstand

Der Gewässerabstand nach § 21 WWG behält bis zu einer allfälligen Anpassung des WWG weiterhin Gültigkeit. Bei künftigen Baugesuchsprüfungen ist der Abstand nach § 21 WWG weiterhin zu berücksichtigen.

Kann aktuell nicht beurteilt werden, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist, so wird auf eine Festlegung verzichtet. Es gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen.