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Daily Archives: 8. September 2015

Schritt 2: Dole_Hochwasserschutzkanal – Verzicht auf Gewässerraum

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist die Dole vor Überstellung geschützt?

Falls keine Hochwassergefährdung vorliegt, prüfen Sie in einem nächsten Schritt, ob das eingedolte Fliessgewässer durch anderweitige planerische Festlegungen mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt ist.

Ebenso prüfen Sie, ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) eine Offenlegung technisch unmöglich wäre.

Können diese Nachweise erbracht werden, ist ein Verzicht möglich. Vor jedem Verzicht ist zuerst die Möglichkeit einer asymmetrischen Anordnung und anschliessend die Möglichkeit einer Reduktion, evtl. kombiniert mit einer asymmetrischen Anordnung, zu prüfen.

Nachweis

Dazu müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Das eingedolte Fliessgewässer ist durch anderweitige planerische Festlegungen, die primär dem Schutz des Gewässers vor ܜberstellung dienen (z.B. Gewässerbau- oder abstandslinien; nicht dazu zählen Verkehrsbaulinien oder der Strassen- und Wegabstand nach PBG), mit Sicherheit vor einer ܜberstellung mit Bauten und Anlagen geschützt.
  • Die baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr Tiefe Lage der Dole) verunmöglichen (rein technisch gesehen) eine
    Offenlegung der Dole an dieser Lage.

Falls diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist kein Verzicht möglich.

Entscheidungsgrundlagen

 

Schritt 2: Stehende_künstliche_Gewässer – Sicherung Gewässerschutzinteressen

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Sind die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt?

Wenn die Interessen des Gewässerschutzes bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt sind, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Andernfalls wird der minimale Gewässerraum grundsätzlich nach Art. 41b GSchV ausgeschieden.  Die Breite des Gewässerraums kann den baulichen Gegebenheiten gemäss Schritt 4 angepasst werden.

Besteht bereits eine überkommunale oder kantonale Schutzverordnung für ein stehendes Gewässer < 0,5 ha oder einen WR-Weiher und käme der rechnerisch minimale Gewässerraum vollständig innerhalb des Perimeters der Schutzverordnung zu liegen, kann auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet werden.

Nachweis

Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten (z. B. einer Schutzverordnung) sichergestellt sind.

Für den Nachweis ist genau zu beschreiben, um was für eine Schutzverordnung es sich handelt, welche Schutzziele darin festgelegt sind und inwieweit mit diesen Schutzzielen die Gewasserschutzinteressen auch langfristig sichergestellt werden.

Entscheidungsgrundlagen

Schritt 2: Stehende_künstliche_Gewässer – Verzicht auf Gewässerraum

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Sind Gewässerschutzinteressen tangiert?

Bei stehenden Gewässern < 0,5 ha ist in der Regel ein Gewässerraum auszuscheiden. Bei WR-Weihern ist zwingend fallweise zu klären, ob Interessen des Gewässerschutzes gemäss GSchG (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Gewässernutzung, Natur- und Landschaftsschutz) tangiert werden. Sofern dies nicht der Fall ist, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.

Stehende Gewässer mit einer Fläche < 0,05 ha, die für das hydrologische Gesamtsystem nachweislich von untergeordneter Bedeutung sind, können ausser Acht gelassen werden (keine Festlegung des Gewässerraums oder des Verzichts auf den Gewässerraum erforderlich).

Ergibt sich das stehende Gewässer < 0,05 ha als Aufweitung eines Hauptgerinnes oder eines offen verlaufenden WR-Kanals im Nebenschluss, so ist dieses als «Offenes Fliessgewässer» resp. «WR-Kanal im Nebenschluss» gleich wie das Hauptgerinne resp. den Zu-/Ablauf zu behandeln.

Nachweis

Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass keine Gewässerschutzinteressen tangiert werden. Es ist nachzuweisen, dass keine relevante Hochwasserrückhaltewirkung für das Hauptgerinne und kein gewässer-ökologischer Wert besteht.

Es ist zu belegen, dass die Funktion des stehenden Gewässers oder des WR-Weihers für das hydrologische Gesamtsystem nicht relevant ist (Bsp. Weiher mit verrohrtem Zu- und Ablauf).

Schritt 2: Fliessgewässer – Gerinnesohlenbreite

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite grösser als 15 Meter?

Für offene Fliessgewässer ausserhalb von Schutzgebieten, welche eine natürliche Gerinnesohlenbreite kleiner oder gleich 15 Metern aufweisen, erfolgt die Ausscheidung des minimalen Gewässerraums nach der Hochwasserschutzkurve (Art. 41a Abs. 2 GSchV).

Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite hingegen grösser als 15 Meter, so wird der minimale Gewässerraum gemäss kantonalen Vorgaben ausgeschieden (siehe Gewässerraum-Gutachten für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter unter HILFSMITTEL).

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

Schritt 2: Fliessgewässer – Schutzgebiet

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um ein Schutzgebiet?

Für offene Fliessgewässer in Schutzgebieten wird der minimale Gewässerraum nach der Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) ausgeschieden.

Schutzgebiete gemäss GSchV sind:

  • Biotope von nationaler Bedeutung
  • Kantonale Naturschutzgebiete
  • Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
  • Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler oder nationaler Bedeutung
  • Landschaften von nationaler Bedeutung (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)
  • Kantonale Landschaftsschutzgebiete (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)

Entscheidungsgrundlagen

Gewässerschutzverordnung (GSchV) inkl. darin erwähnte Schutzgebiete:

Weitere Hilfsmittel