Ist die Dole vor Überstellung geschützt?
Falls keine Hochwassergefährdung vorliegt, prüfen Sie in einem nächsten Schritt, ob das eingedolte Fliessgewässer durch anderweitige planerische Festlegungen mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt ist.
Ebenso prüfen Sie, ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) eine Offenlegung technisch unmöglich wäre.
Können diese Nachweise erbracht werden, ist ein Verzicht möglich. Vor jedem Verzicht ist zuerst die Möglichkeit einer asymmetrischen Anordnung und anschliessend die Möglichkeit einer Reduktion, evtl. kombiniert mit einer asymmetrischen Anordnung, zu prüfen.
Nachweis
Dazu müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Das eingedolte Fliessgewässer ist durch anderweitige planerische Festlegungen, die primär dem Schutz des Gewässers vor Überstellung dienen (z.B. Gewässerbau- oder abstandslinien; nicht dazu zählen Verkehrsbaulinien oder der Strassen- und Wegabstand nach PBG), mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt.
- Die baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr Tiefe Lage der Dole) verunmöglichen (rein technisch gesehen) eine
Offenlegung der Dole an dieser Lage.
Falls diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist kein Verzicht möglich.
Entscheidungsgrundlagen
- Plan der öffentlichen Oberflächengewässer, Gewässerraum und Wasserrechte
- Gewässer-Ökomorphologie Kanton Zürich
- Falls vorhanden, raumplanerische Vorgaben in folgender Reihenfolge:
- Vorgaben aus rechtlich und finanziell gesichertem HWS-Projekt
- Nutzungsplanung Gemeinden: Gewässerabstandslinien (kommunal)
- Baulinienplan (Bezug bei der Gemeinde oder teilweise im ÖREB-Kataster)
- Revitalisierungsplanung Kanton Zürich

