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Author: sas@ebp.ch

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Raumbedarf

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist der Raumbedarf durch die Biodiversitätskurve oder ein Fachgutachten Gewässerraum gesichert?

Sofern der Raumbedarf durch die Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) oder durch die Vorgaben gemäss Fachgutachten Gewässerraum gesichert ist, ist keine Abklärung zum Natur- und Landschaftsschutz notwendig.

Entscheidungsgrundlagen

Fachgutachten Gewässerraum für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter:

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Abklärung notwendig?

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um einen Abschnitt mit Revitalisierungspotenzial, einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan?

Zur Abklärung des Raumbedarfs aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz ist unter Umständen ein Fachgutachten notwendig. Dies betrifft jedoch nur einen kleinen Teil der Gewässer.

Für Abschnitte, die weder Revitalisierungspotenzial noch eine wenig beeinträchtigte, naturnahe oder natürliche Ökomorphologie aufweisen und sich nicht in einem Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan befinden, ist keine Abklärung zum Natur- und Landschaftsschutz notwendig.

Schritt 3: Revitalisierung – Ermittlung Raumbedarf

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ermittlung des Raumbedarfs aus Sicht Revitalisierung: Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Beabsichtigt der Planungsträger die Ausscheidung eines geringeren Gewässerraums als die Biodiversitätskurve oder das Fachgutachten Gewässerraum vorgibt, muss der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung ermittelt werden.

Nachweis

Der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung wird wie folgt ermittelt:

  • Sofern Massnahmenvorschläge aus der Revitalisierungsplanung vorhanden sind, mĂĽssen diese vertieft und der fĂĽr die Revitalisierung nötige Raumbedarf ermittelt werden.
  • Sind keine Massnahmenvorschläge vorhanden, ist eine Beurteilung aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz nötig.

Wenn der minimale Gewässerraum gemäss Schritt 2 nicht ausreichend ist, muss der erforderliche erhöhte Gewässerraum bestimmt werden.

Schritt 3: Revitalisierung – Unterschreitung Biodiversitätskurve

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Besteht die Absicht, den Gewässerraum gemäss Biodiversitätskurve zu reduzieren?

An Gewässerabschnitten mit Potenzial für eine Revitalisierung sowie an wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitten ist ohne weiteren Nachweis mindestens der Gewässerraum nach Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) oder, bei Gewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite über 15 Metern, gemäss den Anforderungen aus dem entsprechenden Fachgutachten Gewässerraum auszuscheiden.

Für ein Unterschreiten der Biodiversitätskurve oder ein Abweichen von den Anforderungen aus dem Fachgutachten Gewässerraum muss der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung ermittelt werden.

Entscheidungsgrundlagen

Fachgutachten Gewässerraum für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter:

Schritt 3: Revitalisierung – Ökomorphologie

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um ein wenig beeinträchtigtes, naturnahes oder natürliches Gewässer oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan?

Weist der betrachtete Abschnitt des Gewässers gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial auf, so klären Sie, ob es sich um einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt gemäss Ökomorphologie oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan handelt. Wenn dies der Fall ist, gelten die gleichen Regeln wie für Abschnitte mit Potenzial.

Andernfalls gilt der in Schritt 2 bestimmte minimale Gewässerraum.

Schritt 3: Revitalisierung – Potenzial

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist Potenzial fĂĽr eine Revitalisierung vorhanden?

Um zu klären, ob der Gewässerraum für eine Revitalisierung ausreichend ist oder erhöht werden muss, prüfen Sie zunächst, ob für den betrachteten Gewässerabschnitt gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung Potenzial besteht.

Potenzial für eine Revitalisierung bedeutet, dass im Verhältnis zum Aufwand ein grosser Nutzen für Natur und Landschaft besteht oder dass es sich um einen Abschnitt 1. Priorität (Umsetzungszeitraum 2015 bis 2035) handelt. Dies ist an rund 400 km Fliessgewässern im Kanton Zürich der Fall.

Schritt 3: Hochwasserschutz – Technische Massnahmen

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Kann der Hochwasserschutz mit technischen Massnahmen im minimalen Gewässerraum sichergestellt werden?

Nachweis

Kann mit einer Vorstudie nachgewiesen werden, dass die Durchleitung eines HQ100 bzw. HQ300 mit Freibord (gemäss Freibordpapier des Kantons Zürich) mit baulichen Hochwasserschutzmassnahmen (inkl. Berücksichtigung Gewässerunterhalt) im gesetzlich vorgesehenen minimalen Gewässerraum sichergestellt ist, muss dieser nicht erhöht werden.

Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, bestimmen Sie den erforderlichen erhöhten Gewässerraum. Dieser kann evtl. asymmetrisch angeordnet werden.

Entscheidungsgrundlagen

  • Vorstudie / Vorprojekte

Weitere Hilfsmittel

Schritt 3: Hochwasserschutz – Unterhaltsstreifen

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Prüfung Unterhaltsstreifen (Anpassung Querprofilbetrachtung): Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Ist der minimale Gewässerraum nicht ausreichend, so prüfen Sie, ob der Unterhaltsstreifen in der Querprofilbetrachtung angepasst werden kann. Unter Umständen kann der Unterhaltsstreifen einseitig angeordnet oder komplett darauf verzichtet werden, da die Zugänglichkeit zum Gewässer für den Unterhalt anderweitig langfristig gewährleistet ist.

Nachweis

gemäss den Kriterien für die Querprofilbetrachtung

Ist der Hochwasserschutz mit dieser angepassten Querprofilbetrachtung erfüllt, muss der gesetzlich vorgesehene minimale Gewässerraum nicht erhöht werden.

Entscheidungsgrundlagen

  • falls vorhanden, Information zu Querprofilen
  • falls vorhanden, Information zu Längsprofilen
  • Technischer Bericht zur Gefahrenkarte Hochwasser
  • falls vorhanden, kantonale Untersuchungen Hydrologie zur Gefahrenkarte mit Information zu Abflusswerten HQ100/HQ300 (Bezug beim IngenieurbĂĽro, das die Gefahrenkarte erstellt hat oder Informationen von hier)

Weitere Hilfsmittel

Schritt 2: Dole_Hochwasserschutzkanal – Reduktion Gewässerraum

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist eine Reduktion des Gewässerraums geplant und ist sie möglich?

Eine Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten ist unter Umständen möglich (siehe Schritt 4). Bei eingedolten Fliessgewässern im Strassenraum kann eine Reduktion fallweise auch ausserhalb des dicht überbauten Gebiets geprüft werden.

Nachweis

Es ist mittels einer Querprofilbetrachtung nachzuweisen, dass

  • der Hochwasserschutz im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
  • der Zugang fĂĽr Unterhaltsarbeiten im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.
  • kein Revitalisierungspotenzial vorhanden ist und auch kein theoretisches ֖ffnungspotenzial besteht.
  • keine Vernetzungsprojekte oder andere Projekte zum Naturschutz und zur ökologischen Aufwertung vorhanden sind, in denen die Dole oder das Gebiet der Dole enthalten ist.

Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wird der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV ausgeschieden.

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

Schritt 2: Dole_Hochwasserschutzkanal – Querprofil-Betrachtung

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Auch bei Eindolungen ist der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (in nationalen und kantonalen Schutzgebieten) und Art. 41a Abs. 2 GSchV (ausserhalb von Schutzgebieten) zu bestimmen. Dazu ist vorgängig die natürliche Gerinnesohlenbreite zu bestimmen. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist anhand des bestehenden Dolendurchmessers und/oder anhand von Referenzabschnitten (z.B. oberhalb angrenzender, offener Gewässerabschnitt) herzuleiten und zu plausibilisieren.

Liegt eine Hochwassergefährdung vor, beurteilen Sie, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist für den Hochwasserschutz.

Nachweis

Eine Querprofil-Betrachtung mittels Rechteckprofil zeigt, ob der minimale Gewässerraum für die Ableitung eines HQ100/300 ausreichend ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss ein erhöhter Gewässerraum ausgeschieden werden.

Bei sehr tief liegenden Dolen kann auf eine Querprofil-Betrachtung verzichtet werden. Die Zugänglichkeit der Dole muss für Unterhaltsarbeiten jedoch zwingend gewährleistet werden.

Querprofilbetrachtung für eingedolte Fliessgewässer