Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?
Auch bei Eindolungen ist der minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (in nationalen und kantonalen Schutzgebieten) und Art. 41a Abs. 2 GSchV (ausserhalb von Schutzgebieten) zu bestimmen. Dazu ist vorgängig die natürliche Gerinnesohlenbreite zu bestimmen. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist anhand des bestehenden Dolendurchmessers und/oder anhand von Referenzabschnitten (z.B. oberhalb angrenzender, offener Gewässerabschnitt) herzuleiten und zu plausibilisieren.
Liegt eine Hochwassergefährdung vor, beurteilen Sie, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist für den Hochwasserschutz.
Nachweis
Eine Querprofil-Betrachtung mittels Rechteckprofil zeigt, ob der minimale Gewässerraum für die Ableitung eines HQ100/300 ausreichend ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss ein erhöhter Gewässerraum ausgeschieden werden.
Bei sehr tief liegenden Dolen kann auf eine Querprofil-Betrachtung verzichtet werden. Die Zugänglichkeit der Dole muss für Unterhaltsarbeiten jedoch zwingend gewährleistet werden.

Querprofilbetrachtung für eingedolte Fliessgewässer