Skip to Content

Author: sas@ebp.ch

Schritt 2: Dole_Hochwasserschutzkanal – Hochwasserschutzdefizit

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist ein Hochwasserschutzdefizit vorhanden?

Ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern ist im Einzelfall möglich.

Geht vom eingedolten Fliessgewässer eine Hochwassergefährdung aus, oder dient es zur Behebung einer Hochwassergefährdung (überdeckter HW-Entlastungskanal), stehen einem Verzicht überwiegende Interessen entgegen. Ein Verzicht ist somit bei einer vorliegenden Hochwassergefährdung nur dann möglich, wenn ein Wasserbauprojekt auf Stufe Vorprojekt vorliegt, welches nachweist, dass die vorliegende Hochwassergefährdung mit Sicherheit nicht am gegenwärtigen Standort der Dole behoben werden kann und die Dole ihre Funktion als Gewässer verliert.

Deshalb prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob vom eingedolten Fliessgewässer eine Hochwassergefährdung ausgeht oder ob es als überdeckter HW-Entlastungskanal zur Behebung einer Hochwassergefährdung dient. Ist dies der Fall, und sofern kein Wasserbauprojekt auf Stufe Vorprojekt vorliegt, ermitteln Sie, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist.

 

 

Schritt 2: Dole_Hochwasserschutzkanal – Verzicht auf Gewässerraum

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist die Dole vor Überstellung geschützt?

Falls keine Hochwassergefährdung vorliegt, prüfen Sie in einem nächsten Schritt, ob das eingedolte Fliessgewässer durch anderweitige planerische Festlegungen mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt ist.

Ebenso prüfen Sie, ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr tiefe Lage der Dole) eine Offenlegung technisch unmöglich wäre.

Können diese Nachweise erbracht werden, ist ein Verzicht möglich. Vor jedem Verzicht ist zuerst die Möglichkeit einer asymmetrischen Anordnung und anschliessend die Möglichkeit einer Reduktion, evtl. kombiniert mit einer asymmetrischen Anordnung, zu prüfen.

Nachweis

Dazu müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Das eingedolte Fliessgewässer ist durch anderweitige planerische Festlegungen, die primär dem Schutz des Gewässers vor ܜberstellung dienen (z.B. Gewässerbau- oder abstandslinien; nicht dazu zählen Verkehrsbaulinien oder der Strassen- und Wegabstand nach PBG), mit Sicherheit vor einer ܜberstellung mit Bauten und Anlagen geschützt.
  • Die baulichen Gegebenheiten (z.B. sehr Tiefe Lage der Dole) verunmöglichen (rein technisch gesehen) eine
    Offenlegung der Dole an dieser Lage.

Falls diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist kein Verzicht möglich.

Entscheidungsgrundlagen

 

Schritt 2: Stehende_künstliche_Gewässer – Sicherung Gewässerschutzinteressen

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Sind die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt?

Wenn die Interessen des Gewässerschutzes bereits mit anderen Instrumenten sichergestellt sind, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Andernfalls wird der minimale Gewässerraum grundsätzlich nach Art. 41b GSchV ausgeschieden.  Die Breite des Gewässerraums kann den baulichen Gegebenheiten gemäss Schritt 4 angepasst werden.

Besteht bereits eine überkommunale oder kantonale Schutzverordnung für ein stehendes Gewässer < 0,5 ha oder einen WR-Weiher und käme der rechnerisch minimale Gewässerraum vollständig innerhalb des Perimeters der Schutzverordnung zu liegen, kann auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet werden.

Nachweis

Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gewässerschutzinteressen bereits mit anderen Instrumenten (z. B. einer Schutzverordnung) sichergestellt sind.

Für den Nachweis ist genau zu beschreiben, um was für eine Schutzverordnung es sich handelt, welche Schutzziele darin festgelegt sind und inwieweit mit diesen Schutzzielen die Gewasserschutzinteressen auch langfristig sichergestellt werden.

Entscheidungsgrundlagen

Schritt 2: Stehende_künstliche_Gewässer – Verzicht auf Gewässerraum

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Sind Gewässerschutzinteressen tangiert?

Bei stehenden Gewässern < 0,5 ha ist in der Regel ein Gewässerraum auszuscheiden. Bei WR-Weihern ist zwingend fallweise zu klären, ob Interessen des Gewässerschutzes gemäss GSchG (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Gewässernutzung, Natur- und Landschaftsschutz) tangiert werden. Sofern dies nicht der Fall ist, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.

Stehende Gewässer mit einer Fläche < 0,05 ha, die für das hydrologische Gesamtsystem nachweislich von untergeordneter Bedeutung sind, können ausser Acht gelassen werden (keine Festlegung des Gewässerraums oder des Verzichts auf den Gewässerraum erforderlich).

Ergibt sich das stehende Gewässer < 0,05 ha als Aufweitung eines Hauptgerinnes oder eines offen verlaufenden WR-Kanals im Nebenschluss, so ist dieses als «Offenes Fliessgewässer» resp. «WR-Kanal im Nebenschluss» gleich wie das Hauptgerinne resp. den Zu-/Ablauf zu behandeln.

Nachweis

Im Falle eines Verzichts muss der Nachweis erbracht werden, dass keine Gewässerschutzinteressen tangiert werden. Es ist nachzuweisen, dass keine relevante Hochwasserrückhaltewirkung für das Hauptgerinne und kein gewässer-ökologischer Wert besteht.

Es ist zu belegen, dass die Funktion des stehenden Gewässers oder des WR-Weihers für das hydrologische Gesamtsystem nicht relevant ist (Bsp. Weiher mit verrohrtem Zu- und Ablauf).

Schritt 2: Fliessgewässer – Gerinnesohlenbreite

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite grösser als 15 Meter?

Für offene Fliessgewässer ausserhalb von Schutzgebieten, welche eine natürliche Gerinnesohlenbreite kleiner oder gleich 15 Metern aufweisen, erfolgt die Ausscheidung des minimalen Gewässerraums nach der Hochwasserschutzkurve (Art. 41a Abs. 2 GSchV).

Ist die natürliche Gerinnesohlenbreite hingegen grösser als 15 Meter, so wird der minimale Gewässerraum gemäss kantonalen Vorgaben ausgeschieden (siehe Gewässerraum-Gutachten für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter unter HILFSMITTEL).

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

Schritt 2: Fliessgewässer – Schutzgebiet

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um ein Schutzgebiet?

Für offene Fliessgewässer in Schutzgebieten wird der minimale Gewässerraum nach der Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) ausgeschieden.

Schutzgebiete gemäss GSchV sind:

  • Biotope von nationaler Bedeutung
  • Kantonale Naturschutzgebiete
  • Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
  • Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler oder nationaler Bedeutung
  • Landschaften von nationaler Bedeutung (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)
  • Kantonale Landschaftsschutzgebiete (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen relevant)

Entscheidungsgrundlagen

Gewässerschutzverordnung (GSchV) inkl. darin erwähnte Schutzgebiete:

Weitere Hilfsmittel

Schritt 2: Minimaler Gewässerraum – Gewässertyp

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Um welchen Gewässertyp handelt es sich?

Je nach Gewässertyp gelten unterschiedliche Vorgaben für den minimalen Gewässerraum. Folgende Kategorien werden unterschieden:

  • Offene Fliessgewässer
    Neben offenen Bächen und Flüssen zählen auch von WR-Anlagen im Hauptschluss beeinflusste Abschnitte zu dieser Kategorie. Bei Gewässern mit einer Wasserrechtsanlage im Hauptschluss ist von einem Interesse des Gewässerschutzes auszugehen und daher grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden. Ebenso gehören offene HW-Entlastungskanäle und Parallelgewässer (Gewässerverzweigungen) zu dieser Kategorie.
  • Grössere stehende Gewässer ≥ 0,5 ha
    Für stehende natürliche Gewässer, die mindestens 0,5 ha gross sind, wird der minimale Gewässerraum nach Art. 41b Abs. 1 GSchV ausgeschieden.
  • Kleinere stehende Gewässer < 0,5 ha und künstlich angelegte stehende Gewässer (WR-Weiher)
    Es ist fallweise zu klären, ob Interessen des Gewässerschutzes gemäss GSchG (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Gewässernutzung, Natur- und Landschaftsschutz) tangiert werden. Bei WR-Weihern (künstlich angelegte Gewässer gemäss GSchG / GSchV) kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten gemäss Schritt 4 angepasst werden.
  • WR-Kanäle im Nebenschluss
    Dazu zählen sowohl offene als auch eingedolte WR-Kanäle im Nebenschluss (künstlich angelegte Gewässerverzweigungen). WR-Kanäle im Nebenschluss sind als künstlich angelegte Gewässer im Sinne des GSchG / GSchV zu behandeln. Ob für einen WR-Kanal im Nebenschluss ein Gewässerraum ausgeschieden werden muss, ist in Schritt 2 zu klären. Sollte eine Gewässerraumausscheidung erforderlich werden, kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten gemäss Schritt 4 angepasst werden.
  • Eingedolte Fliessgewässer
    Neben eingedolten Bächen und Flüssen zählen auch überdeckte HW-Entlastungskanäle zu dieser Kategorie.

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

  • Landeskarte (1:25’000)
  • Übersichtsplan (1:5’000)

Schritt 2: Minimaler Gewässerraum – Siedlungsgebiet

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um Siedlungsgebiet?

In Schritt 2 bestimmen Sie den minimalen Gewässerraum nach GSchV für Gewässer im Siedlungsgebiet.

Für Gewässer, die sich ausserhalb des Siedlungsgebiets befinden, wird zurzeit kein Gewässerraum festgelegt.

Als Siedlungsgebiet im Sinne der HWSchV bzw. des PBG gelten Bauzonen, kommunale Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen.

Entscheidungsgrundlagen

  • Zonenplan (Bezug bei der Gemeinde oder hier)

Schritt 3: Hochwasserschutz – Querprofil-Betrachtung

FragestellungGrundlagen

Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Bei Fliessgewässern sowie bei offenen Hochwasserentlastungskanälen klären Sie anhand einer Querprofil-Betrachtung, ob der Hochwasserschutz im gesetzlich vorgesehenen minimalen Gewässerraum erfüllt ist oder ob dafür ein erhöhter Gewässerraum ausgeschieden werden muss.
Eine allfällige Reduktion kann in Schritt 4 geprüft werden.

Nachweis

Der Nachweis muss folgende Kriterien berücksichtigen:

Festlegung des Bemessungsabflusses

Für das Siedlungsgebiet gilt in der Regel HQ100 als Schutzziel. Liegen Sonderobjekte in der Gefährdungszone oder ist gemäss kantonaler Risikokarte das Hochwasserrisiko im betrachteten Gebiet mittel bis hoch, so ist HQ300 als massgebender Abfluss für die Querprofil-Betrachtung anzuwenden.

Querprofilbetrachtung

Die Durchleitung eines HQ100 / HQ300 mit Freibord (gemäss Freibordpapier des Kantons Zürich) in einem Regelprofil (Böschungen 1:2) und fixer Sohlenlage (nicht veränderbar) muss mit dem minimalen Gewässerraum gemäss GSchV sichergestellt sein (inkl. 3 Meter-Streifen beidseitig für den Gewässerunterhalt bzw. vergrössertem Unterhaltsstreifen im Bereich von Entnahmestellen für z. B. Holz oder Kies).

Eine fallweise Beurteilung zeigt auf, ob ein einseitiger Unterhaltsstreifen ausreichend ist. Bei grossen Gewässern ist zudem ab dem landseitigen Dammfuss ein 5 m breiter Streifen für den Unterhalt und zur Intervention im Hochwasserereignisfall sicherzustellen und von Anlagen freizuhalten.

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer ohne Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer ohne Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer mit Damm

Querprofilbetrachtung für Fliessgewässer mit Damm

Berechnungsmethode

Die zur Querprofilbetrachtung angewendete Berechnungsmethode (inkl. Rauhigkeitswerte) ist anzugeben und zu begründen.

Es sind nur Schwachstellen zu betrachten, die auf eine ungenügende Gerinnekapazität zurückzuführen sind. Schwachstellen, die aufgrund anderer Szenarien (z.B. Verklausung, Auflandung) entstehen, können in der Regel nicht durch mehr Gewässerraum behoben werden und sind daher für den Nachweis nicht zu betrachten.

Gewässerabstand

Der Gewässerabstand nach § 21 WWG behält bis zu einer allfälligen Anpassung des WWG weiterhin Gültigkeit. Bei künftigen Baugesuchsprüfungen ist der Abstand nach § 21 WWG weiterhin zu berücksichtigen.

Kann aktuell nicht beurteilt werden, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist, so wird auf eine Festlegung verzichtet. Es gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen.

Schritt 3: Hochwasserschutz – Gefährdung

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist eine Gefährdung vorhanden?

Anhand der Gefahrenkarte prüfen Sie, ob in diesem Abschnitt eine Hochwassergefährdung vorliegt. Liegt keine Gefährdung vor, ist der gesetzlich vorgesehene minimale Gewässerraum ausreichend. Eine allfällige Reduktion kann in Schritt 4 geprüft werden.